Entschädigung

Entschädigung

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Ent|schä|di|gung [ɛnt'ʃɛ:dɪgʊŋ], die; -, -en:
1. das Entschädigen:
er setzte sich für die Entschädigung der Opfer ein.
2. Geldbetrag, durch dessen Zahlung jmd. entschädigt wird:
jmdm. eine [angemessene, hohe] Entschädigung zahlen; eine Entschädigung bekommen.
Syn.: Abfindung, Abstand, Ausgleich, Ersatz.
Zus.: Aufwandsentschädigung, Haftentschädigung.

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Ent|schä|di|gung 〈f. 20
1. das Entschädigen
2. das Entschädigtwerden
3. Ersatz (für Verlust od. Schaden), Schadenersatz
● jmdm. eine \Entschädigung geben, zahlen; etwas als, zur \Entschädigung erhalten

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Ent|schä|di|gung , die; -, -en:
a) das Entschädigen (a):
die E. der enteigneten Grundbesitzer [durch den Staat];
b) das, womit jmd. entschädigt wird; Ausgleich für erlittenen Schaden:
50 000 Euro [als] E. erhalten.

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Entschädigung,
 
öffentliches Recht: Ausgleich für einen durch hoheitlichen Handeln verursachten Schaden. Anders als der Schadensersatz setzt sie kein Verschulden voraus. Entschädigungsansprüche entstehen durch Eingriffe von Hoheitsträgern in die Rechtspositionen des Bürgers, wenn ihm zugunsten der Allgemeinheit ein Sonderopfer abverlangt wird, so bei Enteignung (Entschädigung für Enteignungen im Beitrittsgebiet offene Vermögensfragen) und Aufopferung.
 
Entschädigungsansprüche können zudem aus einer Vielzahl von Entschädigungsnormen erwachsen: Das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung vom 29. 6. 1956 regelt Ansprüche der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung in Form von Renten, Kapitalentschädigung, Abfindungen, Heilbehandlung u. a.; bei Amtspflichtverletzungen greift die Staatshaftung ein; Opfer von Gewalttaten können Entschädigungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der Fassung vom 7. 1. 1985 beantragen; das Bundesleistungsgesetz regelt Entschädigungen im Rahmen von Verteidigungsmaßnahmen. Schließlich müssen Personen, die einer ungerechtfertigten Strafverfolgung ausgesetzt waren, nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. 3. 1971 entschädigt werden.
 

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Ent|schä|di|gung, die; -, -en: a) das Entschädigen (a): die E. der enteigneten Grundbesitzer [durch den Staat]; b) das, womit jmd. entschädigt wird; Ausgleich für erlittenen Schaden: 50 000 Mark [als] E. erhalten.

Universal-Lexikon. 2012.

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